Kaminkehrerfachbetrieb Roland Lottes
Energieberater (HWK) + Q - Fachkraft für Rauchwarnmelder
Wichtige Informationen Ihres Bez. Kaminkehrermeisters zu den gesetzlichen Neuerungen ab dem 01.01.2010 im Kaminkehrer- handwerk.
Neu ist:
Was bedeutet das für Sie als Kunde...
Eigentümer sind auch künftig verpflichtet, ihre kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht kehren und überprüfen zu lassen, sowie die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV - vorgeschriebenen Messungen durchführen zu lassen.
Bisher lag die Verantwortung für die vorgeschriebenen Arbeiten an Feuerstätten und Abgasanlagen beim zuständigen Bezirkskaminkehrermeister und er versorgte alle Kunden seines Kehrbezirkes mit sämtlichen Leistungen rund um Feuerstätten und Abgasanlagen. Nach dem neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetz kann diese Verantwortung ab 2013 auf den Hausbesitzer übertragen werden und verpflichtet diesen, die erforderlichen Arbeiten fristgerecht durchführen zu lassen und nachzuweisen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, wird eine gebührenpflichtige Ersatzvornahme durch den Kehrbezirksinhaber oder der Verwaltungsbehörde durchgeführt.
Im Klartext heißt dass...
Die Kehrbezirke bleiben auch nach 2013 wie in der bisherigen Form erhalten, d. h. dass ich als der für Ihr Anwesen zuständige Bezirkskaminkehrermeister auch künftig für Sie da bin und auch weiterhin die hoheitlichen Tätigkeiten im Kehrbezirk durchführen muss ( z. B. Feuerstättenabnahme, Feuerstättenschau, Überwachung und Dokumentation sämtlicher Termine, etc. ) !
Für Eigentümer, die alle erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten weiter von Ihrem bisherigen Bezirkskaminkehrermeister oder dessen Mitarbeiter durchführen lassen, entstehen KEINE Veränderungen. Sie müssen nichts veranlassen und ersparen sich lästige Terminverfolgung sowie den Aufwand für die Formalitäten. Sie können darauf vertrauen, dass auch in Zukunft die Dienstleistungen wie gewohnt ordnungsgemäß, unaufgefordert und fristgerecht durch mich oder meinem Mitarbeiter ausgeführt werden.
oder...
Sie beauftragen einen nach § 3 SchfHwG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ( BAFA ) registrierten Fachbetrieb des Schornsteinfegerhandwerks mit der Ausführung der Arbeiten. In diesem Fall müssen SIE als Eigentümer den Nachweis über die fristgerechte Ausführung in dem dafür vorgeschriebenen Formblatt gegenüber dem zuständigen Bezirkskaminkehrermeister führen.
Was ist sonst noch zu beachten...
Im Übergangszeitraum bis Ende 2012 dürfen Schornsteinfegerarbeiten nur durch den jeweiligen Bezirkskaminkehrermeister ausgeführt werden. Ausnahme: Ein Schornsteinfegerbetrieb aus einem EU - Ausland darf mit der Ausführung der Arbeiten beauftragt werden, wenn es sich dabei um einen handwerklich qualifizierten und einem bei der BAFA registrierten Betrieb handelt.
Durch den vom Gesetzgeber gebührenpflichtig vorgeschriebenen Feuerstättenbescheid wird gegenüber dem Eigentümer von Gebäuden und Räumen festgesetzt, welche Schornsteinfegerarbeiten an welchen Anlagen nach der jeweiligen Kehr- und Überprüfungsordnung sowie der 1. BImSchV durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (§ 14 Abs. 2 SchfHwG).
Durch die Aufhebung des Nebentätigkeitsverbots ist der Schornsteinfeger nicht mehr nur auf die klassischen Schornsteinfegertätigkeiten beschränkt. Er kann sich zusätzlich beispielsweise verstärkt der Energieberatung widmen oder sein Angebot als Schornsteinfeger mit anderen Tätigkeiten rund ums Haus komplettieren.
Beachten Sie bitte unser Leistungsangebot !
Erklärungen zum Feuerstättenbescheid
Wozu braucht man Ihn, etc. ?
Feinstaubproblematik bei Einzelfeuerstätten
Wann muss ich einen Filter nachrüsten oder die Feuerstätte ausser Betrieb nehmen ?
Änderung der Messintervalle für Festbrennstofffeuerstätten
Was ändert sich bezüglich den Messintervallen gemäß der neuen BImSchV vom 22. 03. 2010 ?
Um die Daten zu erhalten, wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde.
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